Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Kunden-Informationen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Das BFSG soll Unternehmen dazu verpflichten, ihre Online-Angebote barrierefrei anzubieten. Was das für Sie bedeutet und welche Folgen das hat, lesen Sie hier.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) werden Unternehmen ab 2025 dazu verpflichtet ihre Onlineangebote barrierefrei anzubieten. Bei Verstößen drohen den Unternehmen unter Umständen empfindliche Sanktionen bis hin zu Bußgeldern. Auch Abmahnungen nach UWG von Mitbewerbern können nicht ausgeschlossen werden.

Ab dem 28. Juni 2025 müssen daher alle Webseiten und Applikationen, welche elektronische Dienstleistungen anbieten, barrierefrei gestaltet und umgesetzt sein. Was bedeutet das genau? Welche Folgen hat das? Wie kann pitcom unterstützen?

Hintergründe und rechtliche Rahmenbedingungen

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) will der Gesetzgeber allen Menschen die Teilhabe am Wirtschaftsleben ermöglichen. Bestehende Barrieren schließen insbesondere Menschen mit Behinderungen von einer solchen Teilhabe aus. Das gilt auch im Online-Bereich. Bestehende Hürden sollen abgebaut werden, indem Unternehmen verpflichtet werden, ihre Leistungen künftig barrierefrei anzubieten.

Mit der EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen wurden die Mitgliedsstaaten bereits für den öffentlichen Sektor verpflichtet, Regelungen zu einem barrierefreien Zugang zu Websites und Apps öffentlicher Stellen zu schaffen. Mit dem Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (kurz BGG) wurden die Regelungen aus der EU-Richtlinie 2016/2102 bereits in nationales Recht umgesetzt. Seitdem sind öffentliche Stellen verpflichtet, ihre Websites und Apps so zu gestalten, dass diese auch für Menschen mit Behinderung leichter zugänglich sind.

Mit dem jetzigen Gesetz werden nun die Unternehmen der Privatwirtschaft in die Pflicht genommen. Am 17. April 2019 hat das Europäische Parlament die EU-Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen erlassen. Deutschland hat diese Richtlinie bereits am 16. Juli 2021 mit dem BFSG in nationales Recht umgesetzt.

Was bedeutet Barrierefreiheit bei Webseiten?

Auf Websites bezogen bedeutet Barrierefreiheit, dass die Website auch für Menschen mit körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen auf robuste Art und Weise wahrnehmbar, bedienbar und verständlich sein muss.

Die User Experience soll also so gestaltet sein, dass sie für alle Menschen brauch- und bedienbar ist, unabhängig von körperlichen, sensorischen oder kognitiven Einschränkungen sowie möglichst unabhängig von technischen Hilfsmitteln. Für Websites sind insbesondere zwei Standards für die Bewertung von Barrierefreiheit entscheidend: WCAG 2.2 und BITV 2.0.

Typische Beispiele, welche dazu führen, dass eine Website unter Umständen nicht barierrefrei ist, sind z.B.:

  • Bilder, Links ohne Alternativtexte
  • zu kleine Texte
  • Videos ohne Untertitel
  • schwaches Kontrastverhältnis zwischen Text und Hintergrund
  • Navigationselemente die sich nicht mit der Tastatur steuern lassen
  • komplizierte, verklausulierte Sprache
  • usw.

Für welche Webseiten gilt des BFSG?

Die Vorgaben des BFSG gelten verpflichtend für Banken, Personenbeförderungsdienstleister und Mediendienste, aber auch für sämtliche Unternehmen, die über Ihre Website Produkte verkaufen oder Dienstleistungen anbieten. Das bedeutet es fallen unter diese Regelung nicht nur E-Commerce-Leistungen wie Onlineshops, sondern alle Webseiten die "Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" anbieten und sich an Endverbraucher (B2C) richten. Als Dienstleistung im elektronischem Geschäftsverkehr kann z.B. auch eine Online-Terminvereinbarung zählen.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen: Das BFSG gilt nicht für Kleinstunternehmen, die für das Gesetz relevante Dienstleistungen anbieten. Als Kleinstunternehmen gelten dabei Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.

Wie kann pitcom unterstützen?

Insofern die Regelungen des BFSG für Sie relevant sind, sollten Sie zeitnah handeln. pitcom bietet dazu unterschiedliche Unterstützungsleistungen an. Haben Sie bereits ganz konkrete Anforderungen für die Anpassung Ihrer Website bzw. Ihrer Anwendungen, setzten wir diese gerne entsprechend Ihren Vorgaben um. Alternativ bieten wir Ihnen auch eine vorgelagerte Analyse an, bei der wir Ihre Website bzw. Ihre Anwendung überprüfen, inwiefern diese die Kriterien des BFSG erfüllt.

Für Sparkassen und die Internet-Filiale bietet pitcom ein spezielles Unterstützungsangebot an, welches eine Analyse, Prüfung und Anpassung von lokal erstelltem Content beinhaltet und somit für eine spürbare Entlasstung sorgen kann.

Wenn Sie Unterstützung benötigen, wenden Sie sich gerne an Ihren persönlichen Ansprechpartner im Haus oder allgemein an vertrieb@pitcom.de.

Bitte beachten Sie: Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung. Für alle juristischen Fragen sollten Sie einen im jeweiligen Fachgebiet ausgewiesenen Rechtsbeistand hinzuziehen.

FAQ – Die wichtigsten Fragen und Antworten

Gilt das BFSG auch im B2B-Bereich?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz dient zuallererst dem Zweck, das Interesse von Verbrauchern an Barrierefreiheit durchzusetzen. Betroffen sind also in der Regel Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher richten. Im B2C-Bereich muss allerdings davon ausgegangen werden, dass auch die Geschäftsanbahnung in den Anwendungsbereich des BFSG fällt.

Welcher Stichtag gilt?

Als Stichtag für die Umsetzung des BFSG gilt der 28. Juni 2025. Alle anschließend publizierten und verfügbaren Inhalte müssen barrierefrei zugänglich sein. Für verschiedene spezifische Produkte und Dienstleistungen gibt es außerdem weitere Ausnahmen. Für Websites betrifft das insbesondere “Altlasten”: Videos und Dokumente, die vor dem 28. Juni 2025 produziert und publiziert werden, müssen nicht unbedingt barrierefrei gestaltet sein.

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